Dürfen wir das überhaupt? KI, Personendaten und das Amtsgeheimnis
Die Frage kommt vor jeder anderen, und sie hat eine unbequeme Antwort: Für den grössten Teil der Verwaltungsarbeit ist ein frei zugängliches KI-Werkzeug ausgeschlossen. Was daraus folgt, und warum offene Modelle hier eine echte Chance sind.
KI-Einsatz im regulierten Umfeld, 4 Teile
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Teil 1 · hier
Was ist erlaubt?
Merkblatt, Datenschutz, Amtsgeheimnis. Und was der Eigenbetrieb löst.
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Teil 2
Muss es das stärkste KI-Modell sein?
Gemessene Leistung auf Verwaltungstexten, Lizenzen, Grenzen der Grösse.
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Teil 3
Der Kostentreiber ist selten das KI-Modell
Cloud gegen Eigenbetrieb, Hardware, Strom, und ab wann es kippt.
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Teil 4
Schweizer Anbieter, und was sie Ihnen nicht abnehmen
Zehn Anbieter, drei Betriebsformen, und worauf Sie achten müssen.
Kurz gefasst
- Für Personendaten ist das freie ChatGPT-Konto tabu. Das Merkblatt der Schweizer Bundesverwaltung sagt das ausdrücklich. Damit fällt ein grosser Teil der eigentlichen Verwaltungsarbeit weg, denn dort sind fast überall Personendaten im Spiel.
- Genau hier liegt der Wert offener Modelle. Nicht weil sie billiger wären, sondern weil sie Aufgaben ermöglichen, die sonst gar nicht stattfinden. Ein Modell, das in Ihrem Haus läuft, gibt nichts nach draussen.
- Vier Fragen entscheiden, und keine davon ist technisch. Rechtsgrundlage, Datenkategorie, Folgenabschätzung, Geheimhaltungspflicht. Wer sie nicht beantwortet hat, braucht über Modelle noch nicht zu reden.
In Verwaltungen wird die Frage inzwischen anders gestellt als noch vor zwei Jahren. Sie lautet nicht mehr «Dürfen wir KI einsetzen?», sondern «Können wir das selbst betreiben, dann bleiben die Daten im Haus». Der erste Teil dieser Erwartung stimmt. Der zweite ist unvollständig, und der Unterschied kostet in der Praxis Monate.
Vier Begriffe, die in dieser Serie ständig vorkommen
- Modell. Ein Programm, das Text fortsetzt. Sie geben ihm eine Anweisung und einen Text, es gibt einen Text zurück. ChatGPT ist eine Bedienoberfläche für ein solches Modell, nicht das Modell selbst.
- Gewichte. Die Dateien, aus denen ein Modell besteht. Sehr grosse Dateien, oft mehrere Dutzend Gigabyte. «Offene Gewichte» heisst: Diese Dateien lassen sich herunterladen und behalten. Wer sie hat, dem kann sie niemand mehr wegnehmen.
- Token. Die Einheit, in der Modelle abgerechnet werden. Ein Textbaustein, mal ein Wort, mal eine Silbe. Als Faustregel: Eine A4-Seite Verwaltungsdeutsch sind rund 500 Token. Damit lässt sich jede Preisliste in Seiten umrechnen.
- Grafikkarte. Das Bauteil, auf dem ein Modell rechnet. Der Name führt in die Irre: Mit Bildschirmgrafik hat das hier nichts zu tun. Solche Karten können sehr viele einfache Rechnungen gleichzeitig ausführen, und genau das braucht ein Sprachmodell. Ob die Karte bei Ihnen im Haus steht oder im Rechenzentrum eines Anbieters, ist eine der Kernfragen dieser Serie.
Ausführlicher stehen Parameterzahlen, Speicherbedarf und Tokens in unserem Grundlagenbeitrag 4B, 70B, 397B-A17B. Für diesen Teil genügen die vier Sätze oben.
Was das Merkblatt des Bundes sagt
Das Kompetenznetzwerk KI der Schweizer Bundesverwaltung hat 2024 ein Merkblatt zur Verwendung generativer KI-Werkzeuge herausgegeben. Die Kernregel lautet:
«Geben Sie niemals persönliche Daten oder sensible Informationen in diese Werkzeuge ein.»
Merkblatt zur Verwendung von generativen KI-Werkzeugen in der Bundesverwaltung, V1.2, 18. Januar 2024
Ausdrücklich genannt sind: keine Eingabe von Informationen der Klassifizierungsstufen intern, vertraulich oder geheim. Keine Eingabe von Texten, die unter das Amtsgeheimnis nach Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs oder ein Berufsgeheimnis fallen. Und keine Eingabe von Personendaten jeglicher Art, samt Warnung, dass Pseudonymisierung die Re-Identifikation nicht sicher verhindert.
Damit ist ein grosser Teil der eigentlichen Verwaltungsarbeit ausgeschlossen. Ein Sozialdienst, der Fallakten zusammenfassen will, arbeitet mit Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe. Das eidgenössische Datenschutzgesetz zählt sie in Art. 5 lit. c Ziff. 6 zu den besonders schützenswerten Personendaten, und die kantonalen Gesetze führen entsprechende Kataloge. Achtung bei der Zuordnung: Ein kommunaler Sozialdienst untersteht dem kantonalen Recht, nicht dem Bundesgesetz. Die Kataloge decken sich weitgehend, aber nicht überall wörtlich. Eine Einwohnerkontrolle, ein Betreibungsamt, eine Steuerverwaltung: überall dasselbe Bild, dazu je eigene Spezialgeheimnisse wie das Steuergeheimnis.
Für welche Werkzeuge gilt das, und für welche nicht?
Das Merkblatt richtet sich an öffentlich zugängliche Werkzeuge. Es ist kein Verbot vertraglich abgesicherter Dienste. Diese Unterscheidung geht in der Diskussion regelmässig unter und führt zu zwei Fehlern zugleich: Manche halten alles für verboten, andere halten alles für erlaubt. Drei Beispiele zur Abgrenzung:
| Fall | Personendaten hineingeben? | Warum |
|---|---|---|
| Freies ChatGPT-Konto privat oder dienstlich angelegt |
nein | Genau der Fall, den das Merkblatt meint. Kein Vertrag, keine Zusicherung zum Verarbeitungsort, keine Regelung zur Löschung. |
| Bezahltes Abonnement ohne eigenen Vertrag zur Datenbearbeitung |
nein | Bezahlen allein ändert nichts. Entscheidend ist, ob ein Vertrag über die Auftragsbearbeitung vorliegt und was er zusichert. |
| Dienst mit Auftragsbearbeitungsvertrag Verarbeitung in der Schweiz zugesichert |
Prüfung nötig | Hier greift nicht das Merkblatt, sondern Ihr Datenschutzrecht. Die vier Fragen weiter unten führen durch diese Prüfung. |
Ein Auftragsbearbeitungsvertrag regelt, was ein Dienstleister mit Ihren Daten tun darf. Ihre kantonale Datenschutzstelle stellt dafür in der Regel Mustervorlagen bereit. Die Tabelle ist eine Orientierung, keine Rechtsauskunft für Ihren Fall.
Ein Merkblatt ist kein Gesetz und auch keine Weisung, sondern eine Empfehlung ohne Aussenwirkung. Für Kantone und Gemeinden gilt es nicht. Die eigentliche Begründung dafür, dass Personendaten nicht in ein frei zugängliches Werkzeug gehören, ist deshalb nicht das Merkblatt, sondern die fehlende Rechtsgrundlage, die Bekanntgabe ins Ausland und das Amtsgeheimnis. Für Ihre Stelle einschlägig ist das Material Ihrer kantonalen Datenschutzstelle. Wir zitieren es, weil es die Praxis des Bundes gut zusammenfasst und weil die dahinterliegenden Normen überall gelten. Die Fassung ist vom Januar 2024, prüfen Sie vor einer Berufung darauf, ob inzwischen eine neuere vorliegt.
Warum offene KI-Modelle hier eine Chance sind
1. Sie dürfen Daten verarbeiten, die sonst draussen bleiben müssen
Hier liegt der eigentliche Wert offener Modelle. Sie sind nicht billiger, sie ermöglichen Aufgaben, die sonst gar nicht stattfinden. Was auf einem Rechner in Ihrem Haus läuft, gibt keine Daten nach draussen.
Zwei Prüfungen entfallen damit: die Bekanntgabe ins Ausland und die Auftragsbearbeitung durch einen Dritten. Alles andere bleibt. Sie brauchen weiterhin eine Rechtsgrundlage für die Bearbeitung, Sie bleiben an den Zweck gebunden, die Folgenabschätzung entfällt nicht, und die betroffenen Personen sind zu informieren. Diese Pflichten bleiben, auch wenn die Maschine im eigenen Haus steht.
2. Sie wählen den Ort, und zwar wirklich
Bei einem gehosteten Dienst wählen Sie eine Region aus einer Liste. Beim Eigenbetrieb wählen Sie den Raum. Das klingt nach einem graduellen Unterschied und ist rechtlich ein prinzipieller: Art. 16 des Datenschutzgesetzes verlangt für die Bekanntgabe ins Ausland ein angemessenes Schutzniveau oder geeignete Garantien. Findet keine Bekanntgabe statt, entfällt die ganze Prüfung.
Der Schweizer Bund selbst beurteilt die Cloud-Nutzung weniger streng, als viele annehmen. Ein Bericht der Bundeskanzlei vom März 2025 kommt zum Schluss, der Cloud-Anbieter sei nicht unberechtigter Dritter, sondern Hilfsperson im Sinne von Art. 320 des Strafgesetzbuchs, und die Auslagerung stelle keine Amtsgeheimnisverletzung dar, sofern die Vorgaben der Digitalisierungsverordnung des Bundes eingehalten werden. Die Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich beurteilt das Risiko von US-Anbietern deutlich kritischer, weil der amerikanische CLOUD Act den dortigen Behörden Zugriff auch auf Daten in europäischen Rechenzentren eröffnen kann.
Dieser Unterschied ist für Sie keine Theorie. Das eidgenössische Datenschutzgesetz gilt nach seinem Art. 2 Abs. 1 nur für Bundesorgane und Private. Für Kantone und Gemeinden gilt im Grundsatz kantonales Recht, und wer dort arbeitet, kann sich auf einen Bundesbericht nicht berufen. Eine Ausnahme kennt Art. 37 DSG: Beim Vollzug von Bundesrecht können kantonale Organe an Bestimmungen des Bundesgesetzes gebunden sein. Für Aufgaben wie Ergänzungsleistungen oder Zivilstandswesen lohnt sich diese Prüfung.
3. Kein Modell wird Ihnen unter den Füssen weggezogen
Wer die Modelldateien heruntergeladen hat, behält sie. Bei einem gehosteten Modell entscheidet der Anbieter, wann eine Version abgeschaltet wird. Für eine Fachanwendung, die auf ein bestimmtes Verhalten abgestimmt und getestet wurde, bedeutet das eine erneute Abnahme, und den Zeitpunkt bestimmen Sie nicht.
4. Sie können nachlesen, womit das Modell gelernt hat
Bei den meisten Modellen wissen Sie das nicht. Bei Apertus, entwickelt an der ETH Zürich, an der EPFL und am Schweizerischen Hochleistungsrechenzentrum CSCS in Lugano, wissen Sie es.
Dass es überhaupt etwas zu vergleichen gibt, liegt am EU AI Act. Er verpflichtet Anbieter von Allzweckmodellen, öffentlich zusammenzufassen, womit sie trainiert haben. In der Schweiz gilt diese Pflicht nicht. Für Anbieter mit Geschäft in der EU schon. Deshalb gibt es diese Dokumente, und Sie können sie lesen.
Das AI Accountability Lab am Trinity College Dublin in Irland hat 39 solche Zusammenfassungen bewertet, erschienen an der Konferenz FAccT 2026. Apertus 70B erhielt die Note A für Transparenz und A+ für Nützlichkeit, die beste aller bewerteten Zusammenfassungen. OpenAI, Google, Anthropic, Meta und Mistral liegen im C- und D-Bereich. Bei 20 weiteren untersuchten Modellen fehlte eine Zusammenfassung ganz, sie sind in den 39 nicht enthalten.
Wichtig für die Einordnung: Bewertet wurde die Qualität der veröffentlichten Zusammenfassung, nicht die Qualität des Modells. Wie gut Apertus tatsächlich arbeitet, steht in Teil 2, und die Antwort dort ist unbequemer.
5. Sie dürfen das Modell verändern
Ein offenes Modell lässt sich auf Ihre Sprache und Ihre Fälle abstimmen. In der Fachsprache heisst das Feinabstimmung: Man zeigt dem Modell einige hundert bis einige tausend Beispiele aus dem eigenen Haus, und es übernimmt Tonfall, Begriffe und Struktur. Das ist ein Projekt für Fachleute, kein Knopfdruck.
Der Kanton Tessin hat das gemacht. Das Centro sistemi informativi im Finanz- und Wirtschaftsdepartement betreibt ein Übersetzungswerkzeug auf einem feinabgestimmten Apertus 8B, im eigenen Rechenzentrum, für Italienisch, Deutsch, Französisch, Spanisch, Rumänisch und Ukrainisch. Die Zahlen der beteiligten Tessiner Firma Artificialy: Das unveränderte Apertus 8B erreichte 90 Prozent, das grössere Apertus 70B 92 Prozent, das feinabgestimmte kleine Modell 94 Prozent.
Was die Prozentzahlen genau messen, ist nicht offengelegt. Es handelt sich um Herstellerangaben auf einem eigenen Übersetzungsvergleich, Stand März 2026 mit rund 100 Testpersonen. Ob daraus ein Produktivbetrieb geworden ist, konnten wir nicht belegen. Der Fall zeigt, dass es geht. Als Leistungsnachweis taugt er nur bedingt.
Was für regulierte Branchen dazukommt
Spitäler, Arztpraxen, Anwaltskanzleien, Banken und Versicherungen stehen vor derselben Frage, aber unter anderen Normen. Drei Unterschiede sind wesentlich.
Das Datenschutzgesetz gilt dort vollständig. Es erfasst nach Art. 2 Abs. 1 private Personen und Bundesorgane. Ein privat getragenes Spital fällt also unter das eidgenössische Recht, ein kantonales Spital unter das kantonale. Zwei Häuser mit derselben Aufgabe, zwei Rechtsordnungen.
Neben das Amtsgeheimnis treten besondere Geheimhaltungspflichten, und zwar je Branche eine andere. Für Gesundheits- und Rechtsberufe gilt Art. 321 des Strafgesetzbuchs. Er nennt einen abschliessenden Kreis: Geistliche, Anwältinnen, Notare, Revisoren, Ärztinnen, Zahnärzte, Apothekerinnen, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen und weitere, ausdrücklich samt ihren Hilfspersonen. Die Strafdrohung ist dieselbe wie beim Amtsgeheimnis, nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; verfolgt wird nur auf Antrag der verletzten Person, das Amtsgeheimnis dagegen von Amtes wegen.
Banken und Versicherungen stehen nicht in dieser Liste. Für sie gilt das Bankkundengeheimnis nach Art. 47 des Bankengesetzes, mit eigener Systematik, dazu das Aufsichtsrecht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zur Auslagerung von Funktionen. Diesen Teil haben wir nicht geprüft, er gehört vor jede Entscheidung in diesem Umfeld.
Was Sie sich mit dem Eigenbetrieb einhandeln
Die Nachteile sind weniger sichtbar als die Vorteile, weil sie erst im Betrieb auftreten. «Betreiben» heisst dabei nicht einmal aufsetzen und dann laufen lassen, sondern:
Was Betrieb konkret bedeutet
- Aufsetzen. Jemand installiert die Bediensoftware auf dem Server, lädt die Modelldateien herunter und richtet den Zugang für Ihre Mitarbeitenden ein. Einmalig, einige Tage.
- Aktuell halten. Neue Modellversionen erscheinen alle paar Monate. Jede bedeutet eine erneute Prüfung an Ihren eigenen Fällen, bevor sie in Betrieb geht. Ein Wechsel ist nie eine reine Installation.
- Verfügbarkeit sichern. Wenn der Dienst am Montagmorgen steht, muss jemand erreichbar sein, der ihn wieder zum Laufen bringt. Das ist eine Bereitschaft, keine Aufgabe nebenbei.
- Kapazität planen. Eine Karte verträgt eine begrenzte Zahl gleichzeitiger Anfragen. Wächst die Nutzung, braucht es eine zweite. Wer das nicht beobachtet, merkt es daran, dass die Antworten langsam werden.
- Protokollieren und löschen. Ein selbst betriebenes Modell schreibt jede Anfrage mit. Das ist eine neue Sammlung von Personendaten mit eigenem Löschkonzept.
Beim gehosteten Dienst
Der Anbieter erledigt diese fünf Punkte. Wenn am Montagmorgen alle gleichzeitig zugreifen, schaltet er automatisch Leistung dazu. Sie zahlen nach Verbrauch und können kündigen.
Aufwand liegt draussenBeim Eigenbetrieb
Sie erledigen diese fünf Punkte. Bei einem Ansturm wird es einfach langsam, bis jemand eine zweite Karte beschafft. Sie zahlen fix, auch nachts und in den Ferien.
Aufwand liegt bei IhnenSupport gibt es nicht. Wenn das Modell in Ihrem Haus falsch antwortet, gibt es keine Hotline. Es gibt Sie.
Und die Lizenz ist nicht automatisch frei. «Offene Gewichte» heisst, dass die Modelldateien heruntergeladen werden können, nicht dass Sie damit alles dürfen.
Warum offene Gewichte nicht freie Nutzung sind Der chinesische Konzern Tencent schliesst die EU, Grossbritannien und Südkorea aus dem Lizenzgebiet seines Videomodells aus. Die Schweiz steht nicht auf dieser Liste, das Modell darf hier also eingesetzt werden. Genau darin liegt die Lehre: Der räumliche Geltungsbereich steht in der Lizenz und folgt keiner Logik, die man raten könnte. Beim nächsten Modell kann die Aufzählung anders lauten. Zum Artikel →
Die vier Fragen vor jeder Beschaffung
Die Diskussion in Verwaltungen dreht sich meist um die falsche Achse. Sie verläuft zwischen «Cloud» und «selbst betreiben», als wäre das eine Grundsatzfrage. Nützlicher ist eine andere Sortierung: Welche Daten fallen an, und was folgt daraus?
Was wir empfehlen
Sortieren Sie zuerst nach Daten. Für alles ohne Personenbezug, also Merkblätter, Weisungen, Vorlagen, Amtsberichte, ist der Weg kurz. Für Personendaten klären Sie zuerst die Rechtsgrundlage, und zwar bevor Sie mit Anbietern sprechen.
Dafür brauchen Sie vier Antworten. Die Fragen sind überall dieselben, die Antworten nicht. Erstens: Ist die Bearbeitung von einer gesetzlichen Grundlage gedeckt, und genügt dafür eine Verordnung, oder braucht es einen Erlass der zuständigen gesetzgebenden Instanz, je nach Gemeinde also Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament oder kantonaler Gesetzgeber? Zweitens: Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne Ihres Rechts? Drittens: Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung oder eine Vorabkontrolle nötig, und muss die Datenschutzstelle einbezogen werden? Viertens: Steht eine Geheimhaltungspflicht der Übertragung an einen Dienstleister entgegen?
Wen Sie damit ansprechen. Bei Bundesorganen ist Art. 34 des Datenschutzgesetzes der Engpass. In Kantonen und Gemeinden stehen dieselben vier Fragen im kantonalen Gesetz, nur mit anderen Artikelnummern. Der schnellste Weg führt über Ihre kantonale Datenschutzstelle, deren Auskunft kostenlos ist. Die Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten veröffentlicht dazu Material, das Sie gegenüber Ihrem Gremium zitieren können.
Vor der Beschaffung
- Halten Sie schriftlich fest, welche Datenkategorien der Anwendung tatsächlich zufliessen, und wie sie hineinkommen: von Hand kopiert, aus der Fachanwendung gezogen oder stapelweise verarbeitet. Für die Datenschutzprüfung macht das einen Unterschied.
- Klären Sie früh, ob eine Folgenabschätzung nötig ist. Bei umfangreicher Bearbeitung besonders schützenswerter Daten mit einer neuen Technologie ist sie nach Art. 22 des Datenschutzgesetzes und den kantonalen Entsprechungen Pflicht, nicht Kür. Sie steht vor der Beschaffung.
- Denken Sie an die persönliche Ebene des Amtsgeheimnisses. Art. 320 des Strafgesetzbuchs ist Bundesrecht und trifft die einzelne Mitarbeiterin, unabhängig davon, welches Datenschutzgesetz für Ihre Stelle gilt. Klären Sie zuerst, ob überhaupt ein Offenbaren vorliegt: Folgt man der Auffassung des Bundes, ist ein vertraglich gebundener Dienstleister Hilfsperson und nicht Dritter, dann ist die Frage erledigt. Trägt diese Konstruktion in Ihrem Fall nicht, hilft eine pauschale Entbindung nach Ziff. 2 wenig, denn sie legitimiert keine systematische Bekanntgabe. Dann brauchen Sie eine gesetzliche Grundlage für den Beizug. Diese Weiche gehört an den Anfang der Prüfung, nicht ans Ende.
- Lassen Sie sich zeigen, wie der Anbieter Unterauftragsbearbeiter regelt. Art. 9 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes verlangt Ihre vorgängige Genehmigung. Brauchbar ist eine Regelung, die alle Unterbeauftragten namentlich und mit Standort aufführt und Sie über Änderungen vorgängig informiert, mit Widerspruchsrecht.
- Testen Sie erst, wenn die Rechtsgrundlage geklärt ist. Solange sie das nicht ist, testen Sie mit Unterlagen ohne Personenbezug. Das beantwortet die Qualitätsfrage bereits weitgehend.
Ist die Rechtsfrage geklärt, folgt die zweite: Welches Modell kann Ihre Aufgabe überhaupt? Die Antwort ist gemessen, sie stammt allerdings aus Deutschland, und ein Schweizer Modell schneidet dabei schlechter ab, als viele erwarten.
Offenlegung
- digitario berät Verwaltungen und Unternehmen bei Auswahl, Beschaffung und Einführung von KI-Systemen. Dieser Artikel endet mit einem Gesprächsangebot.
- Er entstand ohne Auftrag, ohne Bezahlung und ohne Vorabeinsicht eines der genannten Anbieter. Keiner von ihnen hat Material geliefert, das nicht öffentlich abrufbar wäre.
- Die vier Rechtsfragen oben beantwortet Ihnen auch Ihre kantonale Datenschutzstelle, kostenlos. Wir empfehlen, dort zu beginnen.
Offene Fragen
Die Rechtsfrage ist geklärt, und jetzt?
Wenn die vier Fragen beantwortet sind, beginnt die zweite Hälfte: Welches Modell taugt für Ihre Fälle, welche Betriebsform passt zu Ihrem Haus, und was kostet das über die Jahre. In einem Erstgespräch gehen wir Ihr Mengengerüst durch und ordnen die Möglichkeiten. Die Rechtsfragen selbst beantwortet Ihnen Ihre kantonale Datenschutzstelle kostenlos, dorthin verweisen wir gerne zuerst.
Quellen
- Schweiz. Merkblatt zur Verwendung von generativen KI-Werkzeugen in der Bundesverwaltung, Kompetenznetzwerk KI, V1.2 vom 18. Januar 2024 · cnai.swiss
- Schweiz. Bundeskanzlei, Rechtlicher Rahmen für die Nutzung von Public-Cloud-Diensten in der Bundesverwaltung, Bericht in Umsetzung von Meilenstein 5 der Cloud-Strategie, März 2025
- Schweiz. Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich, Merkblatt zur Nutzung der Cloud-Produkte von US-Unternehmen sowie Merkblatt zum Einsatz von KI bei öffentlichen Organen · datenschutz.ch
- Schweiz. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), insbesondere Art. 2, 5, 9, 16, 22 und 34 · fedlex.admin.ch
- Schweiz. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 320 Amtsgeheimnis und Art. 321 Berufsgeheimnis · fedlex.admin.ch
- Schweiz. Kanton Tessin, Übersetzungswerkzeug auf feinabgestimmtem Apertus 8B, 17. März 2026 · apertus-ai.org
- Irland. Blankvoort, Pandit und Gahntz, Bewertung der Trainingsdaten-Transparenz von GPAI-Modellen, FAccT 2026, AI Accountability Lab am Trinity College Dublin · doi.org/10.1145/3805689.3806755
- Europäische Union. Verordnung über künstliche Intelligenz (AI Act), Pflichten für Anbieter von Allzweckmodellen
- In eigener Sache. digitario, Grundlagenbeitrag zu Modellgrössen und Tokens · digitario.ch/artikel/modellgroessen-und-tokens-verstehen